1588 - Eine Dorfwach - Die Dorfordnung greift
1588, einigte man sich in Schwürbitz auf eine Dorfordnung. Eine Dorfordnung wurde seit dem ausgehenden Mittelalter für etliche Gemeinden erlassen, und in der Schwürbitzer Ordnung finden sich Allerweltsregelungen wie andernorts: das Verbot, in der Stube Flachs zu dörren, das Gebot, für Brandfälle vor jedes Haus ein Behältnis mit Wasser zu stellen, den Befehl, daß nur erwachsene Männer, keine Frauen und keine jungen Burschen, die „Dorfwach“, bilden durften. Wann und wo Vieh gehütet werden durfte, daß man wildes Obst nicht herabschütteln und nur zu bestimmten Zeiten auflesen dürfen, all das fand man da. Mehr fällt auf, daß die Verantwortung der Nachbarn füreinander eigens und nachdrücklich betont wurde. Jeder sei zum Eingreifen verpflichtet, wenn einem Nachbarn durch Mensch oder Tier Schaden zugefügt werde. Wer untätig bleibe oder den Schaden nicht anzeige, der habe die gleiche Strafe zu erwarten wie der Täter selbst. Man wollte das ungeregelte Wachstum des Ortes verhindern durch das Gebot, Häuser dürften nur da errichtet werden, wo schon früher ein Haus gestanden habe.Schwürbitz spezifisch war wohl auch die Regelung über Grundstücke, die bis dahin vielfach der Gemeinde entzogen, also von Privaten okkupiert seien. Sie seien zurückzuerstatten oder die Gemeinde zu entschädigen. Außerdem sollten die Dorfmeister jährlich die gemeindlichen Flächen kontrollieren: Wer unberechtigt Gemeindegrund nutze, sei zu verwarnen, im Wiederholungsfall zu bestrafen. Die Aufnahme von Beständnern, von Mietleuten, wurde geregelt. Das dürfe nicht jeder nach eigenem Gutdünken tun wie bisher, „auch wol ohnne bewilligung dessen lehenherrn“. Ein Zuzug könne nur mit Wissen der Gemeinde erfolgen, und der Zugezogene müsse einen Abschied, sozusagen ein Führungszeugnis, seiner vorigen Herrschaft vorlegen. Ferner habe er binnen 14 Tagen ein Einzugsgeld an die Gemeinde zu entrichten. Und in jedes Haus dürfe man höchstens eine Mietpartei aufnehmen. Verdächtige oder überbeleumundete Personen sollten nicht geduldet, sondern „außgeschafft“ wer-den. Fremde auf der Durchreise durften nur die Wirte aufnehmen, und auch sie sollten „gutt aufach-ung“ auf ihre Gäste haben. Verdächtiges hatten sie umgehend den Dorfmeistern und Schultheißen zumelden Die Dorfordnung bestimmte aber nicht nur, wie die Einwohner zusammenzuleben, was sie zu tun und zu lassen hatten, sie regelte auch das Verhältnis der Dorfherren zueinander. Daß die hohe Obrig-keit, die Hochgerichtsbarkeit, beim Fürstbischof lag, war unbestritten. Wenn eine einschlägiges Verbrechen auf offener Straße verübte wurde, dann durfte der Burgkunstadter Vogt ohne Wenn und Aber tätig werden. Das heißt: Er sicherte die Beweismittel, er nahm das Leibzeichen – er schnitt dem Toten einen Finger ab, später begnügte man sich mit einem Stück der Kleidung –, und er verhaftete den Täter. Ereignete sich die Tat aber in einem Haus, dann durfte der Vogt, obwohl zuständig, es nicht betreten. Der jeweilige Grundherr hatte ihm Leibzeichen und Täter auf Gemeindegrund auszuliefern, „unwaigerlich unnd ohne wiederrede“ – ein offensichtlicher Kompromiß.