Um 1570 - Sieberlei Herrschaft im Ort
Früher verteilte sich die Anwesen eines Ortes auf mehrere Grundherren. Meist überwog eine Grundherrschaft die anderen an der Zahl der zinspflichtigen Anwesen, oder sie erwies sich anderweitig als die mächtigste. Dieser eine Grundherr übernahm dann, verstärkt seit dem 16. Jahrhundert, Ordnungsfunktionen in der und über die Dorfgemeinschaft, er sorgte für Ordnung und Ruhe auf den öffentlichen Straßen und Plätzen, regelte das Zusammenleben im Dorf, kontrollierte die kommunale Selbstverwaltung.
Kurz: er übte die Dorf- und Gemeindeherrschaft aus.
Anders in Schwürbitz. Hier standen sich mehrere gleichgewichtige Machtblöcke gegenüber, von denen keiner gewillt war nachzugeben. So fehlte lange Zeit ein Dorf- und Gemeindeherr in Schwürbitz. Der Fürstbischof beanspruchte zwar entsprechende Befugnisse, konnte sich aber nicht durchsetzen. Und so herrschte geradezu Anarchie im Ort. Es gebe „im Dorff Schwirbitz sieberlei Herschafft“, heißt es in einer Aufzeichnung der Zeit um 1570; die Folge seien „beschwerliche Irrung“ und „Unnachparschafft“. Für schwere Verbrechen – Tötungsdelikte oder Raub etwa – war der Bamberger Bischof zuständig, das war unbestritten. Für die niedere Gerichtsbarkeit war jeder einzelne Grundherr verantwortlich, so-fern die Tat innerhalb eines ihm zinspflichtigen Anwesens geschah, auch das bot keine Probleme. Doch auf gemeindeeigenem Grund fühlte sich niemand zuständig, und hätte einer der Herren eingegriffen, dann hätten die anderen schärfstens protestiert. Daher herrschte Unordnung. Häufig komme es zu schweren Schlägereien, heißt es im genannten Papier, und selbst wenn in umliegenden Dörfern zwei Streithähne aneinandergerieten, gingen sie nach Schwürbitz: Hier konnte man sich ungestraft prügeln. Es sei schon „fast dahin komen, das bei der Nacht keiner sicher zu und von den andern kommen kan“; man könne also nicht mehr von einem Haus zum anderen ohne Scheu gehen.
Auswärtige, die in keinem anderen Ort unterkamen, erbauten sich auf Schwürbitzer Gemeindegrund ungefragt Häuser. Niemand verwehrte es ihnen, zumal sie offenbar dem Lichtenfelser Forstmeister Zins zahlten und dieser im Gegenzug seine schützende Hand über sie hielt. Ein Mann bezog das gemeindliche Hirtenhaus, warf den Hirten auf die Straße und tönte, „er wolle den gern ansehen, der ime daraus treibe“. Mangels Unterkunft gab es künftig keinen Hirten mehr im Ort.
Die Situation mag allzu dramatisch geschildert sein, doch fraglos bestand Bedarf, dass sich die Grundherren des Ortes – man sprach auch von den Ganerben – abstimmten und eine Lösung fanden, wie die Dorf- und Gemeindeherrschaft geregelt werden solle. Etwa 1571 nahmen die Dorfherren Verhandlungen auf. Doch sie waren kompliziert, da sieben Herren – die Lettenreuther Kirchenstiftung wurde nicht gefragt –, da die übrigen sieben Herren auf ihrem jeweiligen Recht pochten.